Im Zuge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurden in Deutschland bislang 109.854 Mitarbeiter an die Gesundheitsämter gemeldet, die weder geimpft noch genesen sind oder bei denen Zweifel an der Richtigkeit ihres Nachweises oder medizinischen Attestes besteht.
In Deutschland sind bislang weit mehr als 100.000 Mitarbeiter im Gesundheitswesen höchstwahrscheinlich nicht gegen Corona geimpft. Dies ergab eine Umfrage der WELT AM SONNTAG bei allen Gesundheitsministerien. Fünf Länder machten keine Angaben. Die übrigen elf berichteten über insgesamt 109.854 Meldungen bei den Gesundheitsämtern. Seit 15. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die unter anderem Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Arztpraxen dazu verpflichtet, nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiter zu melden. Hinzu kommen jene, bei denen Zweifel an der Richtigkeit ihres Nachweises oder medizinischen Attestes besteht.
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Die höchste Zahl an Ungeimpften verzeichnen die beiden bevölkerungsreichen Bundesländer Baden-Württemberg (31.938) und Bayern (30.726). Danach folgt Niedersachsen (12.813), Sachsen-Anhalt (8139), Rheinland-Pfalz (7529) und Mecklenburg-Vorpommern (6036). Vergleichsweise wenige Ungeimpfte arbeiten in Hamburg (3543), Brandenburg (3303), Berlin (2300), Bremen (1851) und Schleswig-Holstein (1676). Wegen technischer Störungen in einigen Regionen konnten noch nicht alle Kliniken ihre Meldungen vollständig absetzen, es sind also noch Nachmeldungen zu erwarten.
Dem Statistischen Bundesamt zufolge arbeiten in Deutschland 5,65 Millionen Menschen im Gesundheitsbereich, rund 3,63 Millionen haben direkten Patientenkontakt (Stand: 2018). Die von der Impfpflicht betroffenenen Mitarbeiter müssen bis zum 30. September zwei Impfungen nachweisen, ab dem 1. Oktober müssen dann insgesamt drei Impfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein.
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Bis das zuständige Gesundheitsamt über den jeweiligen Fall entschieden und gegebenenfalls ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird, wird das Verbot aufgehoben.