Co­ro­na: Kein An­spruch Impf­ge­schä­dig­ter gegen Impf­ärz­te
© Konstantin Yuganov / stock.adobe.com

Das OLG Stutt­gart hat eine Scha­dens­er­satz­kla­ge gegen eine Impf­ärz­tin nach einer Co­ro­na-Schutz­imp­fung ab­ge­wie­sen: Wenn über­haupt hafte der Staat, denn die Impf­ärz­te und -ärz­tin­nen hät­ten im Rah­men der na­tio­na­len Co­ro­na-Impf­kam­pa­gne ho­heit­lich ge­han­delt.

Laut OLG han­delt sich um die bun­des­weit erste ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dung zu dem Thema. Eine Frau hatte wegen eines be­haup­te­ten Impf­scha­dens nach der Co­ro­na-Imp­fung min­des­tens 50.000 Euro Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz von der Impf­ärz­tin ge­for­dert. Die ihr dia­gnos­ti­zier­te "ge­ring­gra­di­ge halb­sei­ti­ge Läh­mung links mit ge­rin­ger Gang­un­si­cher­heit" habe sie dau­er­haft ar­beits­un­fä­hig ge­macht. Auch fühl­te sich die Frau nicht aus­rei­chend über die Ri­si­ken der Imp­fung auf­ge­klärt – bei zu­rei­chen­der Auf­klä­rung hätte sie sich gar nicht imp­fen las­sen.

Die zwei Imp­fun­gen hatte die Frau im Rah­men einer Impf­ak­ti­on in der Pfle­ge­ein­rich­tung er­hal­ten, in der sie als Aus­zu­bil­den­de be­schäf­tigt war. Durch­ge­führt wur­den sie von einem mo­bi­len Impf­team, dass an ein Impf­zen­trum an­ge­glie­dert war. Vor der Imp­fung war der Aus­zu­bil­den­den ein Auf­klä­rungs­merk­blatt mit da­zu­ge­hö­ri­gem Ana­mne­se­bo­gen aus­ge­hän­digt wor­den. Die­ses las sie sich je­weils durch und füll­te es aus – ein zu­sätz­li­ches ärzt­li­ches Auf­klä­rungs­ge­spräch fand nicht statt. 

Ver­imp­fen von Co­ro­na-Impf­stof­fen ist ho­heit­li­che Tä­tig­keit

Die Frage, ob sie damit ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wurde, be­jah­te das in ers­ter In­stanz ent­schei­den­de LG Heil­bronn. Zu­min­dest gelte dies dann, wenn ihr vor der Imp­fung noch die Mög­lich­keit ge­ge­ben wor­den sei, Fra­gen an die Ärz­tin oder den Arzt zu stel­len. Das OLG Stutt­gart ließ die Frage un­be­ant­wor­tet: Die Impf­ärz­tin sei schon nicht die rich­ti­ge An­spruchs­geg­ne­rin (Ur­teil vom 25.06.2024 – 1 U 34/23).

Das Ver­imp­fen von Co­ro­na-Impf­stof­fen im Rah­men der na­tio­na­len Impfstra­te­gie durch hier­zu Be­auf­trag­te sei als ho­heit­li­che Tä­tig­keit zu qua­li­fi­zie­ren. So­wohl die Bun­des- als auch die Lan­des­re­gie­rung hät­ten die Be­völ­ke­rung im Rah­men einer breit an­ge­leg­ten Impf­kam­pa­gne der STIKO-Emp­feh­lung des Ro­bert Koch-In­sti­tuts fol­gend auf­ge­for­dert, sich zum ei­ge­nen Schutz sowie zum Schut­ze der All­ge­mein­heit gegen Co­ro­na imp­fen zu las­sen. Auch sei mit § 20i Abs. 3 S. 2 Nr.1a) SGB V ein Rechts­an­spruch auf die Co­ro­na-Schutz­imp­fung ge­schaf­fen wor­den, der zu­nächst durch Ein­rich­tun­gen der Län­der um­ge­setzt wor­den sei. Spä­ter hät­ten auch nie­der­ge­las­se­ne Ärz­tin­nen und Ärzte ihn er­fül­len kön­nen, je­doch im Auf­trag des Bun­des.

Wür­den Pri­vat­per­so­nen ho­heit­lich tätig, hafte ge­gen­über et­waig Ge­schä­dig­ten aber nur der Staat, so das Ge­richt. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Impf­ärz­tin schei­de damit aus. Das Ur­teil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Das OLG hat die Re­vi­si­on zwar nicht zu­ge­las­sen, hier­ge­gen ist aber eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zum BGH mög­lich.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2024 - 1 U 34/23

Redaktion beck-aktuell, js, 25. Juni 2024.

Mehr zum Thema