Newsletter #5

Liebe Abonnentinnen und Abonnenten ,

über all den Corona-Hiobsbotschaften könnte man ein anderes Thema fast übersehen: das Auslaufen der Übergangsregelung zur Masernimpfpflicht für Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die in Kindertagesstätten, als Tagesmutter oder in Schulen tätig sind. Sie erinnern sich? Im „Masernschutzgesetz“, das am 1. März 2020 in Kraft trat, war eine Übergangsfrist vorgesehen, dass Kinder, die bis dahin in einer KiTa oder Schule angemeldet waren, den ausreichenden Masernschutz noch bis zum 1.7.2021 und dann – als Verlängerung aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter durch die Corona-Krise – bis zum 31.12.2021 nachreichen können.

Weil sich damit doch einige Fragen verbinden, haben wir diese nun unserem juristischen Beistand, Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse von der Kanzlei Keller & Kollegen in Stuttgart gestellt und als Video auf unserer Webseite und in unseren sozialen Medien (Instagram, Youtube, Odysee) veröffentlicht:

Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze:

1. Droht meinem Kind sofort der Ausschluss aus der KiTa, wenn es bis zum 31.12.2021 keine Masernimpfung nachweisen kann?

Nein, nicht unbedingt. Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung verpflichtet das Gesetz die Kita lediglich dazu, dem Gesundheitsamt nach Ablauf der Frist – also dem 31.12.2021 – zu melden, dass das Kind noch keinen ausreichenden Masernschutz nachgewiesen hat. Damit liegt der Ball beim Gesundheitsamt. Es steht dann in dessen Ermessen, ob und wie schnell es ein Betretungsverbot verhängt. Auf jeden Fall muss das Gesundheitsamt aber vorher noch einmal eine Frist setzen, den Impf- oder Immunitätsnachweis vorzulegen. Ein Betretungsverbot seitens der Gemeinschaftseinrichtung könnte nur dann greifen, wenn diese einen erweiterten Impfschutz zum Bestandteil des Betreuungsvertrages gemacht hätte. Ob dies seitens der Kita überhaupt juristisch wirksam vereinbart werden kann, ist sehr fraglich. 

2. Welche weiteren Maßnahmen kann das Gesundheitsamt ergreifen, wenn dieser Nachweis nicht geführt wird?

Dem Gesetz entsprechend kann es dann ein Buß- oder Zwangsgeld verhängen. In den bisher schon bekannt gewordenen Fällen schwankte das Bußgeld zwischen 200 und 600 Euro.

3. Noch hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die eingereichten Beschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des „Masernschutzgesetzes“ entschieden. Hat das eine aufschiebende Wirkung?

Nein, denn das Gesetz ist seit 1.3.2020 in Kraft. Es geht lediglich noch um die Übergangsregelung für Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Tagesbetreuung, Schule) betreut wurden oder tätig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht – entgegen seiner erklärten Absicht – bis zum 31.12.2021 über diese Verfassungsbeschwerden noch nicht entschieden haben, können Eltern oder Betroffene (Erzieher/innen, Lehrer/innen u.a.) neben dem Rechtsmittel des Widerspruchs (gegen eine Anordnung des Gesundheitsamtes) oder Einspruchs (gegen einen Bußgeldbescheid) auch einen Antrag auf Ruhendstellen des Verfahrens einreichen – mit Blick auf die noch anhängigen und zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerden. Ein Widerspruch ist allerdings nicht in allen Bundesländern vorgesehen, die Mehrzahl der Länder hat diese Möglichkeit abgeschafft. Dem Antrag auf Ruhendstellen können die Gesundheitsämter folgen oder auch nicht – das steht ihrem jeweiligen Ermessen.

4. Was gilt für die Schule? Kann die Schulleitung meinem Kind den Schulbesuch verweigern?

Nein, das Recht auf Schulbildung und die Schulpflicht stehen über der Masernimpfpflicht. Wohl aber muss die Schulleitung dem Gesundheitsamt melden, dass das Kind keinen Masernschutz nachgewiesen hat, und dann muss das Gesundheitsamt tätig werden und kann einen Bußgeldbescheid erlassen und/oder ein Zwangsgeld festsetzen.

5. Was ist mit den Menschen, die in KiTa und Schule tätig sind? Müssen diese auch einen Masernschutz nachweisen?

Ja, diese Nachweispflicht gilt auch für alle dort Tätigen, die nach 1970 geboren wurden – sei es, dass sie einen ausreichenden Antikörper-Titer oder ein ärztliches Zeugnis über durchgemachte Masern nachweisen können oder eben eine zweifache Impfung gegen Masern.

Die ausführlichen Antworten von Rechtsanwalt Hesse erfahren Sie im Video!

Eine aktualisierte Fassung seiner juristischen Informationen zum Ende der Übergangsfrist finden Sie HIER. Außerdem haben wir Ihnen zwei Musterbriefe eingestellt: einen als Antwort an eine Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule ...) und einen als Antwort an eine Behörde - und letzteren in zwei Versionen: eine Variante für Bundesländer ohne Widerspruchsverfahren, und eine Variante für Länder mit Widerspruchsverfahren.

#2Ggehtgarnicht

Schon über 1200 Statements zur Aktion veröffentlicht!

Im vorigen Newsletter hatten wir Sie aufgefordert, bei unserer Aktion #2Ggehtgarnicht mitzumachen. Viele von Ihnen haben sich bereits eingebracht und ihr Statement abgegeben – vielen DANK!

Falls Ihr Statement noch nicht dabei ist: Schicken Sie es gerne noch (wenn Sie wollen, mit Ihrem Foto und Namen!): hallo@2Ggehtgarnicht.de. Wir veröffentlichen alle Statements auf unserer Homepage. Denn eines ist klar: Diese Aktion zeigt augenfällig, dass Sie und wir mit unserem Unbehagen und unserer Meinung nicht alleine sind.

Inzwischen haben wir zwei Klagen gegen die 2G-Regel unterstützt und werden Sie informieren, sobald sich hier eine Entscheidung abzeichnet.

Weiterhin gilt: Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung. Denn diese Klagen erfordern nicht nur einen hohen Aufwand an Zeit und Fachwissen, sondern auch an finanziellen Mitteln. Deshalb bitten wir Sie:

Helfen Sie mit, dass 2G nicht zur neuen Normalität wird!

Unterstützen Sie uns und diese Prozesse mit Ihrer Spende!

IBAN DE05 4306 0967 6055 6211 00 
(GLS-Bank)

Nachrichten

#allesaufdentisch - KünstlerInnen und WissenschaftlerInnen im Dialog über die Corona-Krise

Vielleicht sind Sie schon auf die am 30. September veröffentlichte Aktion #allesaufdentisch aufmerksam geworden, bei der Kunstschaffende mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in über 50 Video-Gesprächen den kritischen Dialog suchen zu den Corona-Maßnahmen und ihren Folgen. Auf der Webseite ist folgender Appell zu lesen, den wir voll und ganz unterstützen:

„Mit zunehmender Sorge beobachten wir die Entwicklung des politischen Handelns in der Corona-Krise. Viele ExpertInnen wurden bisher in der öffentlichen Corona-Debatte nicht gehört. Wir wünschen uns einen breitgefächerten, fakten­basierten, offenen und sachlichen Diskurs und auch eine ebensolche Auseinandersetzung mit den Videos.“

Inzwischen sind eine ganze Reihe neuer Videos veröffentlicht worden, darunter auch zwei mit unseren Vorstandsmitgliedern Dr. med. Jost Deerberg (Hamburg) und Dr. med. Stefan Schmidt-Troschke (Berlin):

Neue Studien

Wie ansteckend sind geimpfte Menschen?

Wie ansteckend sind zweimal geimpfte Personen, wenn sie sich bei anderen Mitgliedern ihres Haushalts mit dem Corona-Virus infiziert haben, im Vergleich zu ungeimpften Personen? Dieser Frage ging Anika Singanayagam mit einem Team des Imperial College London und u.a. der University of Oxford nach und publizierte die Ergebnisse ihrer Studie am 29. Oktober 2021 im renommierten Fachmagazin The Lancet.

Ausgehend von Menschen, die beim Arzt mit einer Corona-Virus-Infektion diagnostiziert wurden, untersuchten die Wissenschaftler/innen, wie sich das auf die Haushaltsangehörigen auswirkt. Dafür bestimmte man die sekundäre Befallsrate (SAR). Die SAR macht eine Aussage darüber, wie hoch der Anteil von Menschen an der Gesamtzahl der Kontakte ist, die sich anstecken: Angenommen, eine Person, in deren Haushalt vier weitere Menschen leben, erkrankt an einer Virusinfektion, und von den vier Haushaltsmitgliedern steckt sich eine Person bei diesem Menschen an, dann beträgt die SAT ein Viertel (1/4). Singanayagam entnahm für diese Studie 20 Tage lang Abstriche von Probanden aus den oberen Atemwegen.

Das Ergebnis: Sowohl ungeimpfte wie auch geimpfte Menschen übertragen gleichermaßen SARS-CoV-2 (Delta-Variante) im Durchschnitt auf ein Viertel ihrer Haushaltsangehörigen.

Für das derzeitige Pandemie-Management der Politik dürfte diese Studie ein Dorn im Auge sein, denn somit wird wieder einmal durch eine wissenschaftliche Arbeit bestätigt, dass die Impfung gegen Covid-19 zwar den geimpften Menschen selbst schützt, nicht aber die anderen, die mit ihm zusammenleben oder mit denen er anderweitig Kontakt hat.

Unser designiertes Vorstandsmitglied Ingrid Heimke hat diese Studie in einem Video erläutert und kommentiert - dieses finden Sie auf unserer Webseite und in unseren sozialen Medien (Instagram, Youtube, Odysee).
Quelle:

The Lancet, 29. Oktober 2021

Wir bei Social Media

Kennen Sie schon dieses Video?

Dr. med. Ingrid Heimke (Dresden) hat die „Argumentation“ der Chemikerin und Wissenschaftsjournalistin Mai Thi Nguyen-Kim auseinandergenommen, die eine vielbeachtete Sendung im ZDF hat und der Meinung war, eine Covid-19-Impfpflicht sei „ok“. Dass das mitnichten so ist und wie dünn das Eis ist, auf dem Frau Nguyen-Kim sich da bewegt, zeigt dieses Video auf höchst anschauliche Art und Weise.

Das Video finden Sie auf unserer Webseite und in unseren sozialen Medien (Instagram, Youtube, Odysee).

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„Schutzimpfungen sehen wir grundsätzlich als Bestandteil ärztlicher Vorsorge und als Pfeiler einer modernen Krankheitsprävention. (…) Wir sehen es als unsere Aufgabe, das vorhandene Wissen und Nicht-Wissen über Impfungen bestmöglich wissenschaftlich und unabhängig verfügbar und verständlich zu machen, um eine individuelle und verantwortungsvolle Impfentscheidung nach umfassender und ergebnisoffener Beratung zu ermöglichen. Der Verein versteht sich als Plattform des Austauschs für Ärztinnen und Ärzte, um Fragen zu Theorie und Praxis des Impfens zu vertiefen.“

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